Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen des B2B-Portals der thyssenkrupp Schulte GmbH
§ 1 Geltungsbereich; Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden: AVB) gelten für alle - auch zukünftigen - über das B2B-Portal portal.thyssenkrupp-schulte.de geschlossenen Verträge zwischen thyssenkrupp Schulte GmbH, thyssenkrupp Allee 1, 45143 Essen und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Bestellungen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abgeben.
(2) Die Shopfunktion des B2B-Portals ist ausschließlich registrierten Kunden gemäß § 1 (1) zugänglich. Der Verkauf an Verbraucher wird ausgeschlossen.
(3) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AVB, der Zugangsbestätigung und unserer Annahmeerklärung.
(4) Durch Aufgabe einer Bestellung erklären Sie sich mit der Anwendung dieser AVB auf Ihre Bestellung einverstanden.
(5) Wir behalten uns das Recht vor, Änderungen an unserem B2B-Portal einschließlich dieser AVB jederzeit vorzunehmen. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AVB. Bitte lesen Sie daher vor Abgabe einer Bestellung diese AVB- sorgfältig durch.
(6) Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
(7) „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“.
(8) MaĂźgebend fĂĽr die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
(9) Lieferungen von Bestellungen können nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Lieferungen ins Ausland können nicht durchgeführt werden.
§ 2 Bestellungen, Vertragsabschluss
(1) Der Ablauf und das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen Ihnen und uns ist abhängig von dem Ihrerseits gewählten Zahlungsmittel. Derzeit verfügbar ist lediglich ein Kauf auf Rechnung.
Bei einem Kauf auf Rechnung stellt die Präsentation und Bewerbung von Artikeln in unserem B2B-Portal kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags sondern einen unverbindlichen Produktkatalog dar. Sie können unsere Artikel zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen.
(2) Mit dem Absenden einer Bestellung über das B2B-Portal durch Anklicken des Buttons „bestellen“ geben Sie ein rechtsverbindliches Kaufangebot ab.
(3) Wir werden den Zugang Ihrer über unser B2B-Portal abgegebenen Bestellung unverzüglich per E-Mail bestätigen (Zugangsbestätigung). In einer solchen E-Mail liegt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir Ihre Bestellung binnen einer Frist von zwei (2) Wochen durch eine Annahmeerklärung in Textform oder durch die Lieferung der bestellten Artikel annehmen. Wir sind zur Annahme jedoch nicht verpflichtet.
(5) Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert; Sie können ihn in unserem Kunden-Login einsehen. Der Kaufvertrag kommt zustande mit thyssenkrupp Schulte GmbH.
(6) Sollte die Lieferung der von Ihnen bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sehen wir von einer Annahmeerklärung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande.
(7) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 3 Lieferbedingungen, Lieferfristen
(1) Während des Bestellvorgangs informieren wir Sie über die voraussichtliche Lieferfrist der Waren. Detailliertere Angaben zu Lieferzeiten erhalten Sie mit der Auftragsbestätigung. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
(2) FĂĽr die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maĂźgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
(3) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
§ 4 Preise, Versandkosten
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen unserer bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Sämtliche Preisangaben in unserem B2B-Portal sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich anfallender Versandkosten, Handlings- und Verpackungskosten.
(2) Die Ware wird "brutto fĂĽr netto" berechnet.
(3) Preise und Gewichte im B2B-Portal und auf der Rechnung können in Einzelfällen aufgrund handelsüblicher Gegebenheiten geringfügig voneinander abweichend sein.
(4) Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
(5) Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall können Sie binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.
§ 5 Zahlung und Verrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs tragen Sie als Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht Ihnen nur insoweit zu, wie Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Sie kommen spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
(4) Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserem Konzern gehörenden Gesellschaften (§ 18 AktG) sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die Ihnen, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder eines dieser Konzernunternehmen zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit Ihrerseits gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit Ihnen.
(6) Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
(7) Im Falle einer Zahlung mit Kreditkarte behalten wir uns vor, vor Belastung der Karte mit dem endgültigen Kaufpreis zunächst die Sperrung Ihrer Kreditkarte in Höhe des vereinbarten Kaufpreises nebst eines Aufschlags in Höhe von 20% zu veranlassen.
§ 5a Einlösung von Gutscheinen
(1) Wir stellen unseren Kunden gelegentlich Gutscheine für den reduzierten Erwerb von Waren in Form von digitalen Gutscheincodes zur Verfügung, die Sie als Käufer im Rahmen des Bestellvorgangs im B2B Portal einlösen können. Die Gewährung von Gutscheinen erfolgt in unserem Ermessen, es besteht kein Anspruch auf die Ausstellung von Gutscheinen.
(2) Möchten Sie Gutscheine einlösen, müssen Sie den Code, den Sie verwenden möchten, vor dem Abschluss eines Bestellvorgangs auf unserem B2B Portal in das dort vorgesehene Eingabefeld eingeben. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.
(3) Der Abzug des in einem Gutschein gewährten pauschalen oder prozentualen Rabatts auf Ihre Bestellungen in unserem B2B Portal geschieht automatisch vor dem jeweiligen Bezahlvorgang. Sie können pro Bestellvorgang nur einen Gutscheincode verwenden, und – bei Gutscheinen, die Ihnen einen pauschalen Rabatt auf den Bestellwert gewähren – der gesamte Warenwert Ihrer Bestellung muss mindestens dem Rabatt-Betrag entsprechen. Gutscheine können nicht in bar ausgezahlt werden; eine Verzinsung findet nicht statt.
(4) Gutscheincodes können ab Ausstellung bis zum Ablauf des jeweils mitgeteilten Gültigkeitszeitraums eingelöst werden. Es gelten alle im Zusammenhang mit der Gewährung von Gutscheinen mindestens in Textform mitgeteilten Bedingungen. Weichen die Bedingungen eines Gutscheins von diesen Einlösebedingungen ab, gelten die Bedingungen des Gutscheins.
(5) Sollten Sie Ihren unter Einlösung eines Gutscheins getätigten Einkauf auf unserem B2B Portal rückgängig machen, wird der gewährte Rabatt nicht erstattet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch Sie als Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so übertragen Sie uns bereits jetzt die Ihnen zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahren sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
(3) Sie dürfen die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu Ihren normalen Geschäftsbedingungen und solange Sie nicht in Verzug sind, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware sind Sie nicht berechtigt.
(4) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die Sie für die Forderung erwerben, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.
(5) Sie sind berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit Ihnen durch Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, Ihre Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
(6) Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
(7) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte haben Sie uns unverzüglich zu unterrichten. Sie tragen alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
(8) Geraten Sie in Zahlungsverzug oder lösen Sie einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls Ihren Betrieb zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit Ihnen durch Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
(9) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Ihr Verlangen insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 7 Güten, Maße und Gewichte
(1) Alle Angaben im B2B-Portal zu Maßen und Gewichten sowie Abbildungen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt.
(2) Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
(3) Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
§ 8 Abnahmen
(1) Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten tragen Sie, die sachlichen Abnahmekosten werden Ihnen nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
(2) Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Ihre Kosten und Gefahr zu lagern und ihm zu berechnen.
§ 9 Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferungen
(1) Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und FrachtfĂĽhrer.
(2) Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten tragen Sie. Ihnen wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(3) Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschĂĽtzt geliefert. Falls handelsĂĽblich, liefern wir verpackt. FĂĽr Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Ihre Kosten. Sie werden an unserem Lager zurĂĽckgenommen. Ihre Kosten fĂĽr den RĂĽcktransport oder fĂĽr eine eigene Entsorgung der Verpackung ĂĽbernehmen wir nicht.
(4) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu ĂĽber- und unterschreiten. Die Angaben einer "circa"-Menge berechtigt uns zu einer Ăśber-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10 %.
(5) Wir sind berechtigt die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.
§ 10 Haftung für Sachmängel
(1) Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht Ihnen nur das Minderungsrecht zu.
(2) Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch Sie ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
(3) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung können Sie den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
(4) Geben Sie uns nicht unverzĂĽglich Gelegenheit, uns von dem Sachmangel zu ĂĽberzeugen, stellen Sie insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzĂĽglich zur VerfĂĽgung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
(5) Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sog. IIa-Material - stehen Ihnen bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen Sie üblicherweise zu rechnen haben, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von lla-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
(6) Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Ihre Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
(7) Ihre Rückgriffsrechte nach § 478 BGB bleiben unberührt.
(8) Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware geben wir nicht, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
(2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berĂĽhrt dies die Wirksamkeit der ĂĽbrigen Bestimmungen der AVB nicht.
(2) Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
§ 13 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) ErfĂĽllungsort fĂĽr unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den ĂĽbrigen Lieferungen unser Lager.
(2) Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und uns unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB und allen unter Einbeziehung dieser AVB geschlossenen Verträgen ist Essen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Sie an Ihrem Sitz zu verklagen.
Hierzu gehören insbesondere:
thyssenkrupp Steel Europe AG, Duisburg
thyssenkrupp Materials Services GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Trading GmbH, Essen
thyssenkrupp Materials Processing Europe GmbH, Krefeld
thyssenkrupp Plastics GmbH, Essen
Jakob Bek GmbH, Ulm
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