B2B-Portal der thyssenkrupp Schulte GmbH:
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)
§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis und Sprache
(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der thyssenkrupp Schulte GmbH (Anbieter) und ihren Kunden, die über das B2B-Portal portal.thyssenkrupp-schulte.de (B2B-Portal) zustande kommen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Das Produktangebot des B2B-Portals richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, d.h. natürliche oder juristische Personen, die bei Abschluss des Geschäftes zwischen ihnen und dem Anbieter in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Verkauf an Verbraucher wird ausdrücklich ausgeschlossen. Mit seiner Registrierung für die Nutzung des B2B Portals und im Rahmen seiner Bestellung bestätigt der Kunde, dass er als Unternehmer handelt.
(3) Alle Verträge über das B2B Portal werden in deutscher oder englischer Sprache geschlossen, abhängig von der vom Kunden ausgewählten Spracheinstellung.
§ 2 Bestellprozess und Vertragsschluss über das B2BPortal
(1) Das B2B Portal präsentiert einen unverbindlichen Produktkatalog des Anbieters.
(2) Der Kunde kann aus diesem Katalog Produkte auswählen und in seinem elektronischen Warenkorb sammeln. Vor dem Absenden einer konkreten Bestellung kann der Kunde alle Daten in seinem Warenkorb jederzeit einsehen und ändern. Mit dem Anklicken des Buttons „bestellen“ gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Kauf der in seinem Warenkorb befindlichen Produkte ab. Das Angebot des Kunden kann nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Setzen des entsprechenden Häkchens bestätigt, dass er diese ALZB akzeptiert. Die ALZB werden somit in das Angebot des Kunden einbezogen und ergänzen die im Warenkorb ggf. schon enthaltenen Bedingungen des jeweiligen Kaufvertrags. Ein Widerrufsrecht gemäß §312g BGB steht dem Kunden nicht zu.
(3) Unmittelbar im Anschluss an die Aufgabe seiner Bestellung erhält der Kunde per E-Mail eine automatische Empfangsbestätigung (Zugangsbestätigung), in der die vollständige Bestellung des Kunden noch einmal aufgeführt ist und vom Kunden ausgedruckt werden kann. Diese Zugangsbestätigung dokumentiert nur, dass die Bestellung des Kunden beim Anbieter eingegangen ist, sie stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
(4) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Anbieter eine ausdrückliche Annahmeerklärung in Textform abgibt oder die bestellte Ware versendet. Der Anbieter kann das Angebot des Kunden – ohne dazu verpflichtet zu sein – innerhalb von zwei (2) Wochen annehmen. Nimmt der Anbieter das Angebot des Kunden innerhalb dieser Frist nicht an, kommt kein Vertrag zustande.
(5) Alternativ hat der Kunde die Möglichkeit, einen vom ihm zusammengestellten Warenkorb in seinem Log-In Bereich als Angebot des Anbieters zu speichern und erst zu einem späteren Zeitpunkt – innerhalb der ausgewiesenen Gültigkeitsfrist – verbindlich zu bestellen. In diesem Fall kommt der Vertrag mit dem Anbieter durch das Anklicken des Buttons „bestellen“ vor Ablauf der im Warenkorb ausgewiesenen Angebotsfrist zustande.
(6) Der Kunde kann den Vertragstext (bestehend aus seinem Angebot, den ALZB und der Annahmeerklärung des Anbieters) jederzeit im Kunden-Login Bereich des B2B Portals abrufen. Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise, die im B2B-Portal und im Warenkorb des Kunden angezeigt werden, sind Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und verstehen sich ab Werk oder Lager zuzĂĽglich anfallender Versandkosten, Handlings- und Verpackungskosten.
(2) Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert der Ware ausschließlich der Versand-, Handlings- oder Verpackungskosten und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
§ 4 Zahlungsabwicklung
(1) Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und ergeben sich aus der Bestellung des Kunden und der Annahmeerklärung des Anbieters. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass der Anbieter am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Die Kosten des Zahlungsverkehrsträgt der Kunde.
(2) Ist die Lieferung auf Rechnung vereinbart, sind Rechnungen des Anbieters innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung der Ware und Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Ist die Zahlung per Kreditkarte vereinbart, behält der Anbieter sich vor, vor Belastung der Karte mit dem endgültigen Kaufpreis zunächst die Sperrung der Kreditkarte des Kunden in Höhe des vereinbarten Kaufpreises nebst eines Aufschlags in Höhe von 20% zu veranlassen.
(3) Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug stehen dem Anbieter Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als ihm unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche gegen den Anbieter zustehen.
§ 5 Einlösung von Gutscheinen
(1) Der Anbieter stellt Kunden gelegentlich Gutscheine für den reduzierten Erwerb von Waren in Form von digitalen Gutscheincodes zur Verfügung, die Kunden im Rahmen des Bestellvorgangs im B2B Portal einlösen können. Die Gewährung von Gutscheinen erfolgt im Ermessen des Anbieters, es besteht kein Anspruch auf die Ausstellung von Gutscheinen.
(2) Zur Einlösung von Gutscheinen muss der jeweilige Gutscheincode vor dem Abschluss eines Bestellvorgangs in das vorgesehene Eingabefeld eingeben werden. Eine nachträgliche Verrechnung ist nicht möglich.
(3) Der Abzug des in einem Gutschein gewährten pauschalen oder prozentualen Rabatts auf Bestellungen im B2B Portal geschieht automatisch vor dem jeweiligen Bezahlvorgang. Pro Bestellvorgang kann nur ein Gutscheincode verwendet werden, und – bei Gutscheinen, die einen pauschalen Rabatt auf den Bestellwert gewähren – der gesamte Warenwert einer Bestellung muss mindestens dem Rabatt-Betrag entsprechen. Gutscheine können nicht in bar ausgezahlt werden; eine Verzinsung findet nicht statt.
(4) Gutscheincodes können ab Ausstellung bis zum Ablauf des jeweils mitgeteilten Gültigkeitszeitraums eingelöst werden. Es gelten alle im Zusammenhang mit der Gewährung von Gutscheinen mindestens in Textform mitgeteilten Bedingungen. Weichen die Bedingungen eines Gutscheins von diesen Einlösebedingungen ab, gelten die Bedingungen des Gutscheins.
(5) Sollte der Kunde seinen unter Einlösung eines Gutscheins getätigten Einkauf auf unserem B2B Portal rückgängig machen, wird der gewährte Rabatt nicht erstattet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Anbieter behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Transportkosten) für die betreffende Ware vor (Vorbehaltsware).
(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Anbieter als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Anbieter zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Anbieter das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Anbieters durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde dem Anbieter bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Anbieter. Diese Miteigentumsrechte des Anbieters gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
(3) Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf den Anbieter übergehen. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist er nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware berechtigt.
(4) Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Anbieter abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht vom Anbieter verkauften Waren veräußert, so wird dem Anbieter die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Anbieter Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 hat, wird dem Anbieter ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus an den Anbieter abgetreten.
(5) Der Kunde ist zur Einziehung von Forderungen aus der Weiterveräußerung berechtigt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle ihres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Anbieter wird von seinem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Anbieters aus Verträgen mit dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Anbieter zu unterrichten und dem Anbieter die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
(6) Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die dem Anbieter angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung des Anbieters sofort fällig.
(7) Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde den Anbieter unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
(8) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder löst einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Anbieter berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Kunden zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch aus Verträgen des Anbieters mit dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
(9) Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
§ 7 Güten, Maße und Gewichte
(1) Alle Angaben im B2B-Portal zu Maßen und Gewichten sowie Abbildungen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt.
(2) Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z. B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
(3) Für die Gewichte ist die vom Anbieter oder seinem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Anbieter ist berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Der Anbieter kann die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen, wobei die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermittelt werden können. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
§ 8 Lieferung und Lieferfristen, Gefahrübergang, Verpackung
(1) Soweit nicht im Einzelfall ausdrĂĽcklich anders vereinbart, werden die angebotenen Waren nur an Lieferorte innerhalb Deutschlands versendet.
(2) Der Anbieter informiert den Kunden während des Bestellvorgangs über die voraussichtliche Lieferfrist der Waren. Detailliertere Angaben zu konkreten Lieferzeiten erhält der Kunde mit der Annahmeerklärung. Alle Angaben zu Lieferzeiten sind dabei annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit dem Datum Annahmeerklärung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt der Anbieter Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer nach billigem Ermessen.
(3) Wird die Ware gemäß den mit dem Kunden getroffenen Vereinbarungen versendet, schuldet der Anbieter die ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht, sofern der Anbieter nur die Versendung schuldet, mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
(4) Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschĂĽtzt geliefert. Falls handelsĂĽblich, wird verpackt geliefert. FĂĽr handelsĂĽbliche Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt der Anbieter auf Kosten des Kunden. Der Anbieter nimmt Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel an seinem Lager zurĂĽck, Kosten fĂĽr den RĂĽcktransport oder fĂĽr eine eigene Entsorgung von Verpackungen werden nicht ĂĽbernommen.
(5) Der Anbieter ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Die vereinbarten Liefermengen dürfen in handelsüblichem Umfang über- bzw. unterschritten werden. "Circa"-Mengen beinhalten zulässige Toleranzen mit entsprechender Berechnung von bis zu + / - 10 %.
(6) Der Anbieter ist berechtigt die Quittung des Empfangs der Ware beim Kunden in elektronischer Form einzuholen.
§ 9 Gewährleistung
(1) Der Anbieter übernimmt keine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware, es sei denn, Abweichendes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(2) Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet eine Sachmängelhaftung des Anbieters aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Kunden nur das Minderungsrecht zu.
(3) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge kann der Anbieter nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, oder wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Nacherfüllung bestehen oder die Nacherfüllung für den Kunden aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
(4) Bei Waren, die ausdrücklich als deklassiertes Material verkauft werden stehen dem Kunden bezüglich der Deklassierungsgründe, die im B2B Portal oder im Warenkorb angegeben sind, oder die bei vergleichbaren Produkten üblicherweise zu erwarten sind, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf von IIa-Material ist eine Haftung des Anbieters für Sachmängel ausgeschlossen.
(5) Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Nacherfüllung werden nur vom Anbieter übernommen, wenn und soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes hinaus. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels durch den Kunden, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
(6) Rückgriffsrechte des Kunden nach §§ 445a, 478 BGB bleiben unberührt.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Der Anbieter hat für die Nichterfüllung seiner Pflichten – auch im Falle des Verzugs - nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem Ereignis höherer Gewalt beruht. Er ist auch dann nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn und soweit einer seiner Vorlieferanten von einem Ereignis höherer Gewalt betroffen und dadurch an der Erfüllung seiner Lieferpflicht gegenüber dem Anbieter gehindert ist.
(2) Ein Ereignis höherer Gewalt ist ein für den Anbieter nicht beherrschbares Ereignis, das die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten für ihn wesentlich erschwert oder unmöglich macht, und dessen Eintritt für den Anbieter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorherzusehen war. Dazu zählen zum Beispiel folgende Ereignisse: Krieg und militärische Auseinandersetzungen, politische Unruhen, Aufstände oder Revolutionen, Terroranschläge, währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Embargos, Verzögerungen bei der Einfuhr oder Zollabfertigung, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen oder sonst vom Anbieter nicht verschuldete Betriebsstörungen (wie Maschinenbruch, Cyberattacken), Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Behinderung von Verkehrswegen, Erdbeben, Tsunamis und andere Naturkatastrophen, Epidemien oder Pandemien und dadurch verursachten Einschränkungen.
(3) Der Anbieter wird dem Kunden den Eintritt und das Ende eines Ereignisses höherer Gewalt unverzüglich mitteilen.
(4) Endet die Beeinträchtigung durch ein Ereignis höherer Gewalt, ist bei der Vereinbarung neuer Liefertermine eine angemessene Anlaufzeit zu berücksichtigen. Ist der Anbieter länger als 90 Tage durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gehindert, können sowohl der Anbieter als auch der Kunde von dem betroffenen Vertrag zurücktreten.
§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Anbieter - auch für seine leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
(2) Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, wenn und soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Anbieter Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche des Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Anbieters beruhen. Davon unberührt bleibt die Haftung des Anbieters aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
§ 12 Salvatorische Klausel
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALZB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, berĂĽhrt dies die Wirksamkeit der ĂĽbrigen Bestimmungen der ALZB nicht.
(2) Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame oder nichtige Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken.
§ 13 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) ErfĂĽllungsort fĂĽr alle Lieferungen ist das Lager des Anbieters.
(2) Diese ALZB und alle unter Einbeziehung dieser ALZB geschlossenen Verträge unterliegen dem materiellen deutschen Recht. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen ALZB und allen unter Einbeziehung dieser ALZB geschlossenen Verträgen ist Essen. Der Anbieter ist außerdem berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
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